Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Alle durch unsere Käufer getätigten Kaufabschlüsse basieren ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme ihrer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen., insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Einkaufsangestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Es gilt grundsätzlich als vom Lieferant versichert, dass die mit diesem Kaufvertrag gekaufte Ware sein freies und unbelastetes Eigentum ist.
2. Liefertermin
Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine bzw. Endzeitpunkte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Fall des Lieferverzuges haben wir ohne Gewährung einer Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene Ereignisse, welche eine Einschränkung des Abnehmerbetriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben, ohne dass hierdurch Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
3. Lieferumfang und Versand
a) Die von uns bestätigten Vertragsmengen sind grundsätzlich auszuliefern.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, in allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief und Begleitschein) den Lieferantennamen und die Lieferantenadresse, die genaue Sortenbezeichnung die die Empfangsstelle anzugeben. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
4. Gewichte
Für die Abrechnung der Liefermengen gilt grundsätzlich das vom Käufer ermittelte Werkseingangsgewicht, Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.
5. Qualitätssicherung
Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten Sortenspezifikation oder der vereinbarten Probelieferung entsprechen. Der Verkäufer gewährt dem Käufer Einsicht in vorhandene Analysen oder andere Aufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Ware und nennt dem Käufer bei Bedarf den Ursprungsort dergleichen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Unterlage können verweigert werden. Vor der Änderung der Zusammensetzung der bestellten Ware wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig benachrichtigen, so dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirkt. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferer nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann.
6. Befund und Weigerkosten
Grundlage für die Abrechnung der gelieferten Ware ist der Werksbefund mit Sorteneinstufung und Mängelfeststellung (Preisabschlag und Mangelabzug). Die dem Käufer bei Beanstandung entstehenden Kosten (Stand- Liegegelder) werden dem Verkäufer als Weigerkosten belastet. Das in Bezug auf die Sortendeklarierung entsprechende Mindermaterial wird ebenfalls vom Nettogewicht der Ladung abgezogen und mit den gültigen Tagespreisen dieser Sorte verrechnet. Die im Empfangswerk ermittelten Abzüge für Schutt, Holz, Gummi etc. werden von dem festgestellten Nettogewicht der Ladung abgezogen.
7. Frachten
Der Versand der Ware hat, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, an die in unserer Einkaufsbestätigung angegebene Anschrift frachtfrei zu erfolgen. Wurde der Kaufvertrag dagegen mit folgenden Lieferbedingungen „ab Werk“ oder „ab Station“ abgeschlossen, so trägt der Verkäufer bei nicht voller Ausladung bzw. bei Nichteinhaltung laut Kaufvertrag vorgegebener Mindestauslastung die entstandene Fehlfracht.
8. Sonstiges
a) Sämtlicher Schrott, sowohl FE als auch NE, ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie frei von umweltgefährdenden Stoffen jeglicher Art zu liefern. Schrottlieferungen, sowohl FE als auch NE, mit Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie umweltgefährdenden Stoffen jeglicher Art müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden.
b) Die zu liefernde Ware muss frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten zu Ihren Lasten, die durch eine solche Abrede widrige Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und eventuell Bußgelder. Außerdem haften Sie für eventuell hieraus entstehende Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, sind Sie zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
9. Zahlungstermin
Die Zahlung der Lieferung erfolgt, soweit nicht andere Bedingungen vereinbart wurden, nach Erhalt der Rechnung, der dem Wareneingang folgt. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer seine vertraglichen Ansprüche (z.B. Abtretung der gegen uns bestehenden Forderung) weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
10. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für die Lieferungen ist die für uns im Vertrag angegebene Empfangstelle. Zahlungs- und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Duisburg. Wir sind auch berichtigt, den Lieferer an jedem anderen begründeten Gerichtstand zu verklagen. Bei Verträgen mit ausländischen Verkäufern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen voll wirksam.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a) Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeine Verkaufsbedingungen“. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
b) Sonstige Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
c) Unsere Angebote sind freibleibend.
d) für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln gelten die Incoterms von 2010 in der jeweils neusten Fassung, soweit diese Bedingungen keine anderen Regelungen treffen. Für die Auslegung des Vertrages und in Ergänzung des Vertrages gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht: die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrecht) finden keine Anwendung.
2. Preis
a) Die Preise verstehen sich ab Versandstelle und, soweit nicht vom „Reverse Charge“ Verfahren betroffen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Bei längerfristigen Lieferverbindlichkeiten behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer unvorhergesehenen Änderung der Rohstoff- und Wirtschaftslage (Marktschwankungen), nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verteuerung der betreffenden Erzeugnisse erfolgt. In diesem Fall ist der Abnehmer zur Stornierung noch ausstehender Lieferungen berechtigt, sofern er dies binnen zehn Tagen nach Absendung der Preisänderung schriftlich mitteilt.
3. Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Skonto zu erfolgen.
b) Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
c) Nach dem Überschreiten des Zahlungsziels sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Verzugszinsen von wenigstens acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz zu belasten; weitergehende Schäden sind nachzuweisen.
d) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Mit Gegenansprüchen kann der Käufer nur aufrechnen, wenn Sie von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferristen und Termine
a) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Verkaufsbetätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbarten Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen.
b) Bei Vorliegen der Rücktrittsvorraussetzungen verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung zu informieren und eventuell erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber den Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt): In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Ware, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum mit uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
6. Gewichte
Für Gewichte ist die Verwiegung des Verkäufers, mangels einer solchen die des Vorlieferanten, maßgeblich. Der Nachweis wird durch Vorlage des Wiegescheins erbracht. Abweichungen im Umfang branchenüblicher Zu- und Abschläge bleiben unberücksichtigt.
7. Gefahrenübergang und Versendung
a) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b) Transportmittel und Transortwege werden von uns festgelegt. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer.
c) Wir haben keine Verpflichtung, von uns gewählte Entfallstellen und Lager zu nennen.
d) Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berichtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern oder nach unserer Wahl zu versenden und sofort zu berechnen.
e) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
8. Gewährleistung
a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand aller Waren ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
b) Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach dem Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Es erfolgt eine Sperrung der Ware.
c) Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und berechtigt, dann beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet sind, nach unverzüglicher Rückgabe der mangelhaften Ware einwandfreie Ersatzware zu liefern. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer, nach schriftlicher Absprache mit uns, berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
d) Offensichtliche Mängel müssen vor der Entladung sofort gerügt werden.
e) Schadenersatzansprüche des Bestellers, soweit es sich um Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften handelt, sowie Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Vom Haftungsausschluss nicht erfasst sind Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt sind. Ebenfalls nicht erfasst sind sonstige Schadensersatzansprüche, die von uns grob fahrlässig herbeigeführt sind.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
Das Recht des Käufers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, sich vom Vertrag zu lösen bleibt unberührt; im Übrigen ist unsere Haftung nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für beide Vertragsteile ist der Verwaltungssitz des Verkäufers (Duisburg). Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die Bestimmungen im Übrigen voll wirksam.